Die Festordnung gilt für den Festsonntag, am 20.10.2024 und ist von allen Teilnehmenden einzuhalten.
1. Das Fest findet bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich vor, den Gottestdienst je nach Witterung nach drinnen zu verlegen.
2. Bei Ankunft bitten wir eine Person jedes Vereins, sich im Festbüro anzumelden und die Festunterlagen abzuholen (Vor Aufstellung des Kirchenzuges!)
3. Bei Nichtteilnahme werden die angegebenen Bier- und Essenszeichen, sowie Festzeichen in Rechnung gestellt.
4. Den Anordnungen des Festvereins, Veranstalter, der Feuerwehr, des Sicherheitsdienstes und der Polizei sind stets Folge zu leisten.
5. Bei Zuwiderhandlungen gegen Punkt 4. behält sich der Festverein vor, einzelne Personen oder Vereine vom Fest zu verweisen
6. Für Unfälle jeglicher Art, Schäden oder Diebstahl wird vom Veranstalter (auch Privatpersonen gegenüber) keinerlei Haftung übernommen. Jeder Verein ist für seine Mitgleider und sein Vereinseigentum selbst verantwortlich. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
7. Das Stehlen der Vereinsfahnen wird bei uns nicht als Brauchtum angesehen und ist zu unterlassen.
8. Bei mutwilliger Beschädigung jeglicher Art wird der Schaden dem Verursacher bzw. dem angehörigen Verein direkt in Rechnung gestellt.
9. Das Parken der Fahrzeuge ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Flächen gestattet. Falsch parkende Fahrzeuge, die Rettungszufahrten versperren, werden abgeschleppt und dem Falschparker in Rechnung gestellt. Parkverbote sind ausnahmslos einzuhalten.
10. Das Parken der Fahrzeuge auf den ausgewiesenen Parkflächen und öffentlichen Plätzen erfolgt auf eigene Gefahr und nach den Regeln der Straßenverkehrsordnuung (StVO). Der Veranstalter haftet für keinerlei Schäden, Einbrüche oder Diebstähle an den geparkten Fahrzeugen.
11. Während des Festgottedienstes und des Umzuges wird um angemessenes, sowie diszipliniertes Verhalten gebeten. Wir bitten alle Vereine am Festgottesdienst teilzunehmen.
12. Auf dem gesamten Freigelände gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und die Richtlinien des Veranstalters. Im Rahmen des Jugendschutzgesetzes ist der Festverein und der Ordnungsdiest berechtigt, Ausweiskontrollen durchzuführen.
13. Es wird um schnelle Anmeldung gebeten. Denn der Festverein behält sich vor, die zuletzt angemeldeten Vereine wieder auszuladen im Falle einer möglichen Umstrukturierung.
14. Der Veranstalter behält sich Änderungen im Festprogramm vor.
15. Mit der Anmeldung erkennt der Verein und seine Mitglieder die Festordnung an.